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   OLG Oldenburg, 21.09.1994 - 2 U 113/94   

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https://dejure.org/1994,5073
OLG Oldenburg, 21.09.1994 - 2 U 113/94 (https://dejure.org/1994,5073)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.09.1994 - 2 U 113/94 (https://dejure.org/1994,5073)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. September 1994 - 2 U 113/94 (https://dejure.org/1994,5073)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § Abs. 1 I b; ZPO § 286
    Nachweis eines Kfz-Diebstahls nach mehreren Versicherungsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 12 Abs. 1 Ib AKB ; § 286 ZPO; § 448 ZPO
    Diebstahl eines Motorrads; Beweis des äußeren Bildes; Entwendung im Ausland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Diebstahl eines Motorrads; Beweis des äußeren Bildes; Entwendung im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO §§ 286, 448

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 1304
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90

    Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.09.1994 - 2 U 113/94
    Als Mindestmaß an Tatsachen, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf das äußere Bild eines Diebstahls geschlossen werden kann, werden vom Versicherungsnehmer vielfach Angaben dazu gefordert, daß das Fahrzeug an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden ist (BGH VersR 1991, 917, 918; VersR 1992, 867, 868).

    Da auch diese Rahmentatsachen im engeren Sinn (Terminus des OLG Celle als Vorinstanz zu BGH VersR 1991, 917) vom Versicherungsnehmer oftmals nicht bewiesen werden können (Hansen, VersR 1992, 23, 24), kann der Schluß auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit dieser Tatsachen - und damit letztlich auf das geforderte äußere Bild eines Diebstahls - sich auch aus einem noch weiter gezogenen Rahmen von Tatsachen ergeben (sogen. Rahmentatsachen im weiteren Sinn nach der Terminologie des OLG Celle (a.a.O.), die auf die Wahrheit der behaupteten Rahmentatsachen im engeren Sinn hindeuten.

    Denn bei den von der Rechtsprechung geschaffenen Beweisregeln geht es letztlich um die Frage, ob dem Versicherungsnehmer als einer redlichen Person die gegebene Tatsachendarstellung geglaubt werden kann oder nicht (BGH VersR 91, 917, 918).

    Auch die grundsätzliche Beweisnot eines Versicherungsnehmers im Fall eines Fahrzeugdiebstahls rechtfertigt es nicht, § 448 ZPO anzuwenden, wenn der Parteivortrag ebensogut wahr wie unwahr sein kann (BGH VersR 1991, 917; VersR 1992, 867, 868).

    Angesichts der früheren Diebstahlsschäden des Klägers sieht sich der Senat auch nicht in der Lage, den nicht zu beweisenden Ausführungen des Klägers im Rahmen der freien Beweiswürdigung Glauben zu schenken (auf diese Möglichkeit weist der BGH in den Entscheidungen VersR 1991, 917 und VersR 1992, 867 ausdrücklich hin).

  • BGH, 25.03.1992 - IV ZR 54/91

    Beweiswürdigung im Rahmen eines Versicherungsprozesses

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.09.1994 - 2 U 113/94
    Um den Versicherungsschutz nicht leerlaufen zu lassen, hat der Versicherungsnehmer deshalb zunächst nur Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf das äußere Bild einer Entwendung geschlossen werden kann (BGH VersR 1984, 29; VersR 1992, 867).

    Als Mindestmaß an Tatsachen, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf das äußere Bild eines Diebstahls geschlossen werden kann, werden vom Versicherungsnehmer vielfach Angaben dazu gefordert, daß das Fahrzeug an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden ist (BGH VersR 1991, 917, 918; VersR 1992, 867, 868).

    Auch die grundsätzliche Beweisnot eines Versicherungsnehmers im Fall eines Fahrzeugdiebstahls rechtfertigt es nicht, § 448 ZPO anzuwenden, wenn der Parteivortrag ebensogut wahr wie unwahr sein kann (BGH VersR 1991, 917; VersR 1992, 867, 868).

    Angesichts der früheren Diebstahlsschäden des Klägers sieht sich der Senat auch nicht in der Lage, den nicht zu beweisenden Ausführungen des Klägers im Rahmen der freien Beweiswürdigung Glauben zu schenken (auf diese Möglichkeit weist der BGH in den Entscheidungen VersR 1991, 917 und VersR 1992, 867 ausdrücklich hin).

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.09.1994 - 2 U 113/94
    Um den Versicherungsschutz nicht leerlaufen zu lassen, hat der Versicherungsnehmer deshalb zunächst nur Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf das äußere Bild einer Entwendung geschlossen werden kann (BGH VersR 1984, 29; VersR 1992, 867).
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